AGBs

Kern Beherbergungsbetriebs GmbH / Leni´s Place


§ 1 Geltungsbereich
1.1
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kern Beherbergungsbetriebs GmbH / Leni´s Place gilt als Basis die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie. Die zurzeit gültige Fassung ist jene vom 15.11.2006 (ABGH 2006).

§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1
Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertragabschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit dem Eingang der Zahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungs-spesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4
Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

3.5
Für Gruppenreservierungen (= gleichzeitige Reservierung von mindestens drei Zimmern) ist eine Anzahlung in Höhe einer Tagesmiete im Voraus zu leisten. Die Anzahlung muss mindestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Anreisetermin einlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger

5.1
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2
Falls der Gast bis 22 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Stornierungen für Einzelpersonen
Stornierungen, die bis zu 48h vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags erfolgen sind kostenfrei.
Bei späteren Stornierungen oder no-shows wird der Betrag der ersten Nacht als Stornobetrag vorgeschrieben. Als no-show gilt wenn der Gast bis 22.00 des Anreisetags nicht angereist ist.

5.6
Stornobedingungen bei Gruppen.
Als Gruppen gelten Buchungen ab 3 Zimmern oder ab 6 Personen.
Stornierungen, die bis zu 30 Kalendertagen vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags erfolgen sind kostenfrei.
Erfolgt die Stornierung bis zu 14 Kalendertage vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags werden 40% der Gesamtbuchung als Stornobetrag vorgeschrieben.
Erfolgt die Stornierung bis zu 72 Stunden vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags werden 75% der Gesamtbuchung als Stornobetrag vorgeschrieben.
Erfolgt die Stornierung bis zu 12 Stunden vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags werden 90% der Gesamtbuchung als Stornobetrag vorgeschrieben.
Erfolgt die Stornierung nicht bis zu 12 Stunden vor 11 Uhr Vormittag des Anreisetags oder falls es sich um ein no-show handelt werden 100% der Gesamtbuchung als Stornobetrag vorgeschrieben.

5.7
Der Vertragspartner ist zum Nachweis verpflichtet. Es besteht zudem die Verpflichtung dem Beherberger rechtzeitig (spätestens am Tag der Anreise bis 18.00) von der Verunmöglichung der Anreise zu informieren. Bei Nichtinformation (no-show) ist der gesamte Arrangementpreis als Stornogebühr zu bezahlen..

5.8
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§6 Sonderregelungen für Appartementzimmer und Mini-Appartements

6.1 Appartementzimmer und Mini- Appartements sind ab einem Mindestaufenthalt von 7 Nächtigungen buchbar. Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Appartement beträgt 6 Monate.

6.2 Bei Appartementzimmer und Mini-Appartments werden keine klassischen Hoteldienstleistungen angeboten. Dazu gehören:
– kein Aufbetten
– keine Reinigung des Zimmers während des Aufenthaltes
– die Mülltrennung und die Entsorgung des Mülls in die dafür vorgesehenen Behälter erfolgen ausnahmslos durch den Gast
– keine Rezeptionsdienstleistungen; es existiert in der Wurmbstraße 36 keine Rezeption

6.3 Eine fixe Buchung eines Appartementzimmers oder eines Mini- Appartements ist nur mit vorheriger Anzahlung möglich. Die Höhe der Anzahlung ist abhängig von der Personenzahl und der Aufenthaltsdauer.

6.4 Die Stornierungsfrist beträgt 28 Tage vor 11 Uhr des Anreisetages. Bei einer späteren Stornierung verfällt die Anzahlung. Bei einer rechtzeitigen Stornierung wird der um die Bearbeitungsgebühr (€70) verminderte Anzahlungsbetrag retourniert.

6.5 Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Beherbergungsvereinbarung lediglich die besprochenen Räumlichkeiten angemietet werden. Allfällige Dienstleistungen, die vom Mieter angefordert werden und nicht ursächlich mit einem mangelhaften Zustand des Mietgegentandes zu tun haben oder die durch ein Fehlverhalten des Mieters notwendig werden, werden nach Aufwand gesondert verrechnet. Als Stundensatz werden € 59, als Anfahrtspauschale € 29 verrechnet.

§ 7 Beistellung einer Ersatzunterkunft
7.1
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

7.2
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

7.3
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 8 Rechte des Vertragspartners
8.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben. Diese sind zusammenfassend im Rezeptionsbereich ausgehängt und in § 19 der AGBs ersichtlichen Hausordnung ersichtlich.

§ 9 Pflichten des Vertragspartners
9.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

9.2
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

9.3
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 10 Rechte des Beherbergers
10.1
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

10.2
Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 24,00 Uhr und vor 7,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Lt. Auszeichnung auf der Preisliste in der Rezeption bzw. des Check-In-Bereichs. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

§ 11 Pflichten des Beherbergers
11.1
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

11.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 12 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
12.1
Das Do Step Inn – Hotel und Hostel verfügt über keine beaufsichtigte Aufbewahrungsmöglichkeit für Wertsachen jeglicher Art. Deshalb ist eine Haftung des Beherbergers für Verluste und/ oder Schäden an sämtlichen eingebrachten Sachen ausgeschlossen. Der Vertragspartner oder Gast verpflichtet sich allfällige Wertsachen nicht frei herumliegen zu lassen, um tunlichst keine Gelegenheit für Entwendungen zu bieten.

12.2
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

§ 13 Haftungsbeschränkungen
13.1
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.2
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.3.
Sollte ein Mangel am Mietgegenstand vorliegen, der die Benutzung des Mietgegenstandes erheblich einschränkt ist dieser vom Gast bzw. vom Vertragspartner anzuzeigen. Der Vermieter muss die Möglichkeit erhalten den Mangel in einer angemessenen Zeit zu beheben. Ist eine Behebung des Mangels in einer angemessenen Zeit nicht möglich steht dem Vertragspartner eine Kostenreduktion im Ausmaß der eingeschränkten Benutzbarkeit des Mietgegenstandes zu.

§ 14 Tierhaltung
14.1
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

14.2
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

14.3
Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

14.4
Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

14.5
In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 15 Verlängerung der Beherbergung
15.1
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

15.2
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

15.3
Falls das Gepäck des Gastes nach 11.00 Vormittags des Abreisetages im Zimmer belassen wird, so geht der Beherberger davon aus, dass die Gäste noch eine Nacht bleiben wollen. Diese ist dann auch zu bezahlen.
Sollte das Zimmer aber nicht frei sein so muss das Gepäck des Gastes vom Beherberger aus dem Zimmer entfernt werden. Die Entfernung und Aufbewahrung des Gepäcks des Gastes durch den Beherberger ist entsprechend dem damit zusammenhängenden Aufwand kostenpflichtig. Jegliche Haftung des Beherbergers für die eingebrachten Gepäcks- Stücke des Gastes ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
16.1
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

16.2
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

16.3
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

16.4
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

16.5
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

16.6
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendem Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 17 Erkrankung oder Tod des Gastes
17.1
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

17.2
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

17.3
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1
Unser Gerichtsstand ist Wien. (Handelsgericht Wien)

18.2
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN- Kaufrecht.

18.3
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

18.4
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

18.5
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 19 Sonstiges
19.1
Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tagen der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

19.2
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

19.3
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

19.4
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 Hausordnung
Bitte beachten Sie diese Hausordnung im Interesse eines harmonischen Zusammenlebens aller Hotelgäste:
Bitte unbedingt die Nachtruhe ab 22.00 einhalten. Das heißt insbesondere keinen Lärm im Stiegenhaus und im Außenbereich. Bitte stellen Sie die Fernseher auf Zimmerlautstärke ein und vermeiden Sie laute Diskussionen. In der Gästeküche und in der Chill-Out-Lounge können Sie – bei geschlossenen Fenstern zum Hof hin – gerne lauter sein.
Bitte beachten Sie das Rauchverbot im gesamten Hotel. Rauchen ist im Freien erlaubt, sofern keine Lärmbelästigung davon ausgeht, insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe.
Verursachte Beschädigungen an jedweden Hoteleinrichtungen sind bitte der Rezeption zu melden.
Was sich von selbst versteht: andere Hotelgäste sind nicht zu belästigen.

Wir weisen darauf hin, dass ein grobes oder wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die Hausordnung oder die AGB’s zum Hotelverweis führt, ohne dass die Miete für den Tag zurückgezahlt wird. Zum Schutz unserer Gäste sind wir verpflichtet, aggressiven Personen den Aufenthalt im Hotel zu verwehren. Wien im Oktober 2010

§ 21 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Sicherheit und Gesundheitsschutz haben in unserm Beherbergungsbetrieb immer oberste Priorität. Deshalb erfüllen alle technischen Geräte die höchsten Sicherheitsanforderungen. Das bedeutet aber auch, dass diese technischen Geräte auch bei geringen Störungen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ausfallen können. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass jedes technische Gerät auch im Normalbetrieb defekt werden kann, trotz aller Bemühungen das zu vermeiden. Im Fall eines technischen Defekts (z.B. keine Stromversorgung, kein Heißwasser, keine Heizung, keine Wasserversorgung, defekte Schlösser, kein TV, kein Internet) gilt, dass der Beherberger in einer angemessenen Zeit den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen hat, ohne dass dafür ein Anspruch auf eine Kompensation für den Gast wegen der Beeinträchtigung begründet werden würde. Wie lange diese angemessene Zeit ist hängt stark von der Art des Defekts ab. In der Regel sollte eine halbe Stunde ab Kenntnisnahme (bitte sofort den Ausfall entsprechender technischer Geräte der Rezeption melden) durch den Beherberger nicht überschritten werden. Längere Zeiten bis zur Beseitigung der technischen Störung können insbesondere dann entstehen, wenn der Ausgang der Störung nicht im Bereich des Beherbergers gelegen hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Möglichkeit gibt eine technische Störung in der Nacht –von 24:00 bis 7:00 früh – zu beheben; im Falle einer nächtlichen technischen Störung wird ab 7:00 früh sofort begonnen diese zu beheben. Sollte eine technische Störung nicht in angemessener Zeit behoben werden können steht dem Gast eine Kompensation in Höhe von 10% bis 50% der Miete für die betreffende Nächtigung, bei der es zu der technischen Störung gekommen ist zu. Die Funktionsfähigkeit von technischen Geräten, die der Sicherheit wie etwa dem Brandschutz dienen ist zu jeder Tages- und Nachtzeit sichergestellt und von dieser Regelung nicht betroffen.

Unsere Rechnungsadresse: Kern Beherbergungsbetriebs GmbH Felberstraße 20 1150 Wien